Was WahlärztIn bedeutet.

WahlärztInnen arbeiten unabhängig und haben keinen Kassenvertrag. Daher erfolgt die Verrechnung des Honorars direkt zwischen Ärztin und Patientin und kann bei dem jeweiligen Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Die Rückerstattung beträgt 80% des Kassentarifs – also jenes Betrages, den die Kasse für diese Leistung bezahlt hätte, abzüglich der 20%.

Frau Dr. Erika Pirich hilft Ihnen im persönlichen Gespräch gerne weiter.

Mehr Information dazu finden Sie auf der Seite der Ärztekammer:

Leistungskataloge

Die Leistungskataloge für medizinische Leistungen legen fest, wie viel eine bestimmte medizinische Leistung kostet bzw. wie viel Geld refundiert wird. Für unterschiedliche Krankenkassen existieren unterschiedliche Leistungskataloge.

Das WahlärztInnensystem.

Der Begriff des Wahlarztes im ASVG wurde 1965 erstmals so erwähnt. In diesem Gesetz ist definiert, dass der Anspruchsberechtigte auch Sachleistungen bei WahlärztInnen in Anspruch nehmen darf und dafür den Kostenersatz in Höhe des Betrages erhält, der bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners entstanden wäre.

Die Kostenträger gingen in den 1990er-Jahren dazu über, lediglich 80% des Kassentarifs rückzuerstatten. Begründet wurde diese verminderte Rückerstattung mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand im Vergleich zu der Abrechnung der Vertragsärzte.

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